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Der Teufel, das Weihwasser und die Einwilligungen der Tierbesitzer - Teil 1

Endlich 25. Mai 2108: Es wurde diskutiert, es wurde recherchiert. Viel wurde vorbereitet. Und nun hat sich die Handhabung der DSGVO in der Praxis zu beweisen: Verwaltungsmonster oder business as usual?

Meine Erfahrung im Tierärztemarkt (und ich berate ausschließlich in dieser Branche): es kommt darauf an, an wem man sich bei der Umsetzung orientiert.

Und eines vorab schon an dieser Stelle: die „offiziellen“ Stellen mit ihren Auslegungen, Ratschlägen und Hilfsmittel haben sich eher nicht dazu qualifiziert, als effiziente Problemlöser zu wirken...

Einwilligungen

And the winner is….

9 !!!! Sage und schreibe: NEUN – N-E-U-N Einwilligungen ist der aktuelle Rekord, den ich auf einem Aufnahmeformular einer Tierarztpraxis gesehen habe.

Aber auch die 5 + 1 Einwilligungen, die offizielle Stellen in ihren Hilfsmitteln für die Tierärzte auflisten, werfen schon ein wenig die Frage auf, ob das Prinzip der Einwilligung richtig interpretiert wurde.

Zum Verständnis für mein Kopfschütteln hier mal ein zentraler Leitsatz des Datenschutzbeauftragten:

Der Datenschutzbeauftragte scheut die Einwilligung wie der Teufel das Weihwasser.

Ich bin mit ehrlich gesagt nicht sicher, ob das mit dem Blumenstrauß von Einwilligungen so bis zum Schluss durchdacht ist. Denn wer diesbezüglich seiner Phantasie - z.B. bei einem Gläschen Wein - ein wenig Freilauf gönnt, kann im Nachgang vermutlich auf einen recht amüsanten Abend zurückblicken.

Die Einwilligung: nicht mal hui - aber ganz schnell pfui

Einwilligungen sind ja vordergründig was Schickes. Man holt sie für alles Mögliche ein, verwaltet sie - und muss lediglich die Bitte in jedes Abendgebet einbeziehen, dass sie niemals widerrufen werden. Denn dann geht das Chaos wirklich los…

Aber schon in der reinen Formulierung kann man sich ein Monstrum schaffen, das man ganz schnell selbst nicht mehr versteht und auch dem Kunden nicht mehr vermitteln kann.

Liebe TFA. Ich schätze euer Engagement in eurem Job!!! Ihr seid die Größten. Liebevoll bei der Arbeit, hingebungsvoll gegenüber dem Tier und auch in Stresssituationen freundlich zum Tierhalter.

Deshalb habt ihr das mit der Erklärung der sechs Einwilligungen dem Tierbesitzer gegenüber wirklich nicht verdient!!

Nehmen wir z.B. mal eine Einwilligung, die da lauten könnte: „Ich willige ein, dass mich die Tierarztpraxis telefonisch über Laborergebnisse und Terminplanung informiert.“

Und bevor wir nun Artikel 7 DSGVO „Bedingungen für eine Einwilligung“ hernehmen, schalten wir erst einmal unseren gesunden Menschenverstand ein und überlegen mal, was wir denn mit dieser Einwilligung überhaupt erreichen wollen:

Wir holen uns von unserem Kunden (denn das muss er ja sein) die Erlaubnis, „ihn telefonisch über Laborergebnisse und Terminplanung zu informieren“. Da stellt sich natürlich gleich die Frage, wie wir das dann mit anderen Anlässen halten, zu denen wir in der Vergangenheit einfach zu Hörer gegriffen haben - z.B. zum Hinweis, dass das bestellte Futter abgeholt werden kann oder dass der Besitzer das Halsband vergessen hat oder gar die Nachricht, dass sein geliebtes Tier die OP überstanden und wieder fröhlich darauf wartet, von ihm abgeholt zu werden...

Der eng definierte Zweck der Einwilligung wird ganz schnell zum geschnürten Korsett

Weshalb stellt sich diese Frage? Ganz einfach: Weil ich mit der Einholung einer Einwilligung immer einen eng definierten Zweck verbinde - und damit aber im gleichen Maße die Diskussion eröffne, was ich NICHT darf.

Nicht verstanden? Dann formuliere ich das mal anders:

Wenn ich mir eine Einwilligung hole, verfolge ich damit einen ganz bestimmten Zweck. Und dann ist natürlich auch die Frage erlaubt, weshalb bitte ich den Kunden, ihn NUR wegen Laborergebnissen und Terminplanung anrufen zu dürfen? Denn genau diese beiden Anlässe stehen in der Einwilligung. Und wenn ich zwei konkrete Anlässe anführe, schließe ich eben auch zehn weitere aus!

Wieso das so ist, steht in Erwägungsgrund 42 der DSGVO:

Gemäß der Richtlinie 93/13/EWG des Rates¹ sollte eine vom Verantwortlichen vorformulierte Einwilligungserklärung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung gestellt werden, und sie sollte keine missbräuchlichen Klauseln beinhalten.

Und nun unterstellen wir mal, dass Ihre eingeforderte Einwilligung von Ihnen nach bestem Wissen und Gewissen formuliert wurde - und völlig im Sinne des Kunden. Und dann heisst eben „keine missbräuchliche Klausel“ erst einmal: Telefonat nur für Laborergebnisse und Terminplanung – und alles andere müssen Sie dann erst einmal nach dem Grundsatz „So war das doch gar nicht gemeint“ erklären.

Ich denke, wir sind uns einig: So wird das vermutlich nix.

Und so war das auch von den Initiatoren der Datenschutzgrundverordnung definitiv nicht gedacht.

Die Aufgabe von einem Datenschutzberater ist u.a., den Datenschutz praktikabel in die Betriebsabläufe einzubauen, diese manchmal auch anzupassen, aber in erster Linie Lösungen zu finden, die keine Diskussionen aufwerfen.

Probier‘s doch mal mit Gemütlichkeit Vertragserfüllung

Und die ist in diesem Falle eigentlich ganz einfach: Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“:

Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.

Einfach formuliert: Wer behaupten will, dass die Übermittlung von Laborergebnissen oder die Abstimmung der Terminplanung NICHT als Maßnahme zur Durchführung der Behandlung und somit zur Erfüllung des Behandlungsvertrages zu sehen sind, der erhebe den ersten Stein….

Aber wie man das im Detail vereinfacht, wird Thema eines weiteren Beitrages hier werden.

Fazit

Für heute halten wir erst einmal fest: eine der Anforderungen an eine wirksame Einwilligung ist, dass sie detailliert beschreibt, in was eingewilligt werden soll (Anruf wegen Terminplanung und Übermittlung Laborergebnisse). Damit läuft man aber auch Gefahr, andere Anlässe auszuschließen (Anruf wegen Hinweis, dass bestelltes Futter abgeholt werden kann).

Vielleicht verstehen Sie jetzt, weshalb die Einwilligung gescheut wird wie das Weihwasser.

Wenn derer aber gleich sechs oder gar neun zur Durchführung der originären Tierarzttätigkeit aufgelistet werden, ist das mit einem datenschutzrechtlichen Minenfeld vergleichbar, wie man es in der Datenschutzwelt nie und nimmer vorfinden sollte.

Natürlich wissen die Datenschutzbehörden nicht erst seit gestern auch, was man mit Einwilligungen alles anstellen kann. Und deshalb stellen sie - absolut zu Recht - an diese „letzte Möglichkeit zur Schaffung einer Grundlage zur Datenverarbeitung“ auch sehr hohe Anforderungen. Und nicht umsonst sind die Bußgeldandrohungen bei Fehlverhalten hier entsprechend.

Jeder einigermaßen vernünftige Datenschutzbeauftragte schaut deshalb, dass er am besten mit gar keiner – aber in jedem Fall mit so wenig wie möglich Einwilligungen auskommt.

Und dem Tierarzt empfiehlt man gleich mal sechs und mehr….

Und wir haben hier noch nicht einmal darüber nachgedacht, was die interne Verwaltung von diesem datenschutzrechtlichen Exzess bedeuten kann. Was hier noch gar nicht ausgeführt ist, ist die Frage, was denn passiert, wenn der Kunde drei der Einwilligungen gar nicht gibt und drei Wochen später zwei weitere widerruft….

Und dabei ist die Lösung wirklich ganz einfach. Aber dazu in Kürze mehr an dieser Stelle.

Sollten Sie es allerdings bereits vorher erfahren wollen, dann rufen Sie mich einfach unter der Telefonnummer 06245-9945572 an oder schreiben mir eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.. Und ja: Sie können beide Kontaktvarianten ohne explizite Einwilligung von mir nutzen. Falls ich am Telefon nachfrage, einfach folgendes Codewort nennen: "Art. 6 Abs. 1 Buchst. b - Stichwort: Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen." ;-)

Datenschutz kann auch einfach sein...

Ralf
...schreibt immer wieder zu Themen, die ihm in der Beratung begegnen und die schreibenswert sind.
Veröffentlicht
23. Mai 2018
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Das mit dem Datenschutz erledigen wir. Eine kurze E-Mail oder ein Anruf 0 62 45 - 9 94 55 72 genügt.