owei owei - Formfehler im neuen BpT-Aufnahmeformular macht wohl sämtliche Einwilligungen unwirksam
Update 02.03.19
Der BpT hat mit Datum vom 22.11.18 die angeregten Änderungen in seine Formulare übernommen.
Abgesehen davon, dass die grundsätzliche Problematik durch die Anzahl der Einwilligungen (Wahrscheinlichkeit des Verstoßes gegen eine Einwilligung bei dieser Anzahl) weiterhin bestehen bleibt und eine große Unzufriedenheit in den Kliniken/Praxen hervorruft, wurde nicht über die Aktualisierung informiert. Dies bedeutet, dass in vielen Kliniken und Praxen weiterhin die alten - ungültigen - Exemplare verwendet werden.
Wenn Sie also Nutzer der BpT-Aufnahmeformulare sind, dann prüfen Sie zeitnah, ob Sie die aktuellste Version im Einsatz haben.
Sie erreichen diese über folgenden Link (dankenswerter Weise von einem BpT-Mitglied zur Verfügung gestellt):
Aktuelle BpT-Unterlagen
Für den Zugriff ist ein Login auf der BpT-Webseite notwendig.
Update 04.06.18
Der BpT hat sich anscheinend offiziell zu diesem Artikel geäußert. Den darin beschriebenen Verbesserungsprozess bei der Entwicklung der Unterlagen begrüßen wir sehr.
Die Aussage des BpT in der Stellungnahme, dass „aber nirgendwo der Hinweis auf das Recht auf Widerruf zu lesen sei, schlichtweg falsch sei“, bleibt - bis auf den Hinweis, dass man sich mit der unterschiedlichen Bedeutung von "Widerruf" und "Widerspruch" in der deutschen Übersetzung der DSGVO näher auseinandersetzen sollte - unkommentiert. Wenn zeitnah Verbesserungen bei den ausgegebenen Unterlagen erfolgen, wurde mit diesem Artikel das Ziel im Sinne der Kliniken und Praxen, die diese Unterlagen im Vertrauen auf die Kompetenz des BpT nutzen, erreicht.
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Beginn des ursprünglichen Artikels
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Was mir in dem Zusammenhang besonders wichtig ist:
Den folgenden Artikel habe ich mit der Intention der „gewissenhaften und guten“ Beratung verfasst. Vor dem Hintergrund des Aufwands zur Umsetzung und der investierten Zeit aller Praxismitglieder, finde es sehr wichtig auf Rahmenbedingungen hinzuweisen, die für die Betroffenen problematisch werden.
Datenschutz setzt eine individuelle Betreuung voraus, daher sind die Kapazitäten in der Umsetzung sehr begrenzt – und meine Kapazitäten sind erschöpft. Deshalb verweise bei einem Lösungsansatz auf den Datenschutzberater-Kollegen Raphael Witte, weil ich weiß, dass er eine brauchbare, funktionierende Lösung hat, die ich selbst als absolut praktikabel sehe. Das ist eine Problemlösung. Und mögliche Anfragen können nur mit Hilfe der Infrastruktur eines Online-Shops einigermaßen vernünftig abgewickelt werden. Mit seinem Angebot erhalten interessierte Praxen eine schnelle und saubere Lösung. Um diese Lösung anbieten zu können wird, neben einem Fachanwalt als externe Ressource, u.a. auch Zeit für die Erhebung der individuellen Rahmenbedingungen der Praxen und die anschliessende Erstellung der maßgenauen Hinweise für Ihre Praxis benötigt.
Ich denke und handle immer lösungsorientiert. Deshalb schließe ich den Artikel mit diesem Lösungsangebot. Wichtig ist am Ende eines: Sie sollten zeitnah handeln. Wie genau, bleibt selbstverständlich stets Ihre Entscheidung.
Und nun viel Erkenntnisgewinn beim Lesen des Artikels
Ralf Fix
Ich habe kürzlich schon mal was zu dem Blumenstrauß von Einwilligungen, wie man sie u.a. im BpT-Aufnahmeformular findet, geschrieben und werde in Kürze noch einen weiteren Artikel dazu schreiben, weil man wissen muss, auf was man sich da einlässt. Solch ein Umgang mit Einwilligungen wird sich in den Tierarztpraxen zwangsläufig zu einem Minenfeld entwickeln. Das ist jetzt schon abzusehen.
Das kann man irgendwann nicht mehr verwalten. Dann passieren Fehler und man verstößt zwangsläufig gegen geltendes Recht! Das frustriert dann erst recht und aus der Spirale kommt man nicht mehr raus, weil man die Einwilligungen ja ewig „an der Backe kleben“ hat.
Und es hat gerade einmal eine Woche gedauert bis zur ersten Detonation.
Wenn Sie meinen ersten Artikel zu den Einwilligungen gelesen haben, dann wissen Sie ja bereits:
Der Datenschutzbeauftragte scheut die Einwilligung wie der Teufel das Weihwasser.
Aber nun von Beginn an
Nachdem der 25.05.18 nun ein paar Tage hinter uns liegt und sich die Welt immer noch dreht kehrt auch hier langsam wieder etwas Ruhe ein. Eigentlich war die Hektik nicht notwendig, denn die DSGVO wird uns auch noch in der Zukunft beschäftigen und wir werden noch genügend mit ihr zu tun haben. Also weniger die Spurtkraft sondern Ausdauer wird gefragt sein.
Und so nahm ich mir nun mal die Zeit, zur Vorbereitung meines zweiten Artikels zu den Einwilligungen auch die mir von Kunden vorgelegten Unterlagen des Verbandes genauer anzuschauen.
Und dann wurde sogar ich mal kurzfristig bleich. Und das nicht wegen der aktuellen Hitze draußen…
Die Einwilligungen, wie sie entsprechend der Vorlage des Verbandes von den Kunden eingeholt werden, haben einen gravierenden Formfehler. Und man muss wohl davon ausgehen, dass sie deshalb wohl schlicht und einfach nichtig sind.
Der Grund dafür ist Artikel 7 Abs. 3 DSGVO: „Bedingungen für die Einwilligung“:
Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
Es ist ja nicht so, dass das Gesetz hier nicht konkret ist. Das ist doch ganz unzweifelhaft formuliert.
Und nicht nur im Gesetz steht das drin…
In dem Artikel „Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung auf Tierarztpraxen“ im Deutschen Tierärzteblatt 2017; 65 (11) schreibt der Autor Rechtsanwalt Ole Ziegler u.a.
„…Vor diesem Hintergrund ist es nötig, die betroffene Person darauf hinzuweisen, ihr stehe es frei, die erteilte Einwilligung jederzeit gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO zu widerrufen.“
Die gleiche Aussage findet sich in den Ausführungen von Rechtsanwalt Panek zur DSGVO in der bpt-Info März 2018 unter „Was ist bei Einwilligungen zu beachten?“:
„Ganz wichtig ist die Widerrufsmöglichkeit: Die betroffene Person muss ausdrücklich auf ihr Recht hingewiesen werden, dass sie ihre Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Dieser Hinweis ist ebenso wie die Einwilligungserklärung selbst in einfacher, verständlicher Sprache zu verfassen und leicht zugänglich zu machen. Der Hinweis auf das Widerrufsrecht muss vor Abgabe der Einwilligung erteilt werden.“
Und wem das immer noch nicht genügt, findet auch in der Praxishilfe XIII „Einwilligung“ der GDD Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. unter Punkt 4 „Widerruflichkeit“ folgende Ausführung:
„Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO sieht vor, dass die betroffene Person das Recht hat, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Gem. Art. 7 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO muss der Widerruf der Einwilligung genauso einfach wie die ursprüngliche Erteilung möglich sein.
Der Widerruf gilt „ex nunc“, d.h., durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hierüber in Kenntnis zu setzen.“
Ich bin mir sicher, Sie haben diese Standard-Widerrufsklausel selbst schon x mal gelesen:
Ich willige ein, dass….
Meine Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch eine Mitteilung per E-Mail oder Brief an den Tierarzt/die Tierärztin kostenfrei widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird durch den Widerruf nicht berührt.
So, und jetzt gehen Sie mal bitte in den Unterlagen des Verbandes auf die Suche nach der Stelle, wo der Kunde vom Widerrufsrecht seines Blumenstraußes von Einwilligungen in Kenntnis gesetzt wird…
Da steht zwar so etwas wie z.B.
- Ich willige ein, dass die erhobenen Daten auch für zukünftige Behandlungsverträge genutzt werden dürfen.
- Ich willige ein, dass die erhobenen Daten, soweit erforderlich und notwendig im Rahmen tierärztlicher Überweisungen an andere Tierarztpraxen, -kliniken übermittelt werden dürfen.
- Ich willige ein, dass die erhobenen Daten, soweit erforderlich und notwendig im Rahmen weiterführender Diagnostik an Untersuchungslabore und Institute übermittelt werden dürfen.
- Ich willige ein, dass mich die tierärztliche Praxis/Klinik telefonisch über Laborergebnisse und Terminplanung informiert.
- Ich willige ein, dass mich die tierärztliche Praxis/Klinik per Post informiert.
aber eben nirgendwo der Hinweis auf das Recht auf Widerruf.
Konsequenz des fehlenden Hinweises
Was bedeutet das nun?
Die einhellige Meinung ist da doch eindeutig - und mir so auch von langjährig erfahrenen Datenschutzbeauftragten bestätigt:
Eine wirksame Einwilligung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der fehlende Hinweis auf den Widerruf und der fehlende Hinweis auf den „ex nunc“-Tatbestand (gültig bis zum Widerruf) sind definitiv Mängel, die zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung führen.
Tja - und jetzt haben wir das Dilemma! Und zwar nicht nur bei einer Einwilligung - sondern gleich für alle eingeholten Einwilligungen, weil die in der Vorlage allesamt so schön untereinander aufgelistet sind.
Vielleicht verstehen Sie jetzt den Hintergrund meines Credos:
Der Datenschutzbeauftragte scheut die Einwilligung wie der Teufel das Weihwasser.
Es wäre hier sicher fehl am Platz, den Finger zu erheben. Fehler passieren. Das Einzige, was ich hoffe, ist, dass das schnellstmöglich korrigiert wird und die richtigen Lehren daraus gezogen werden!
Was können Sie als Verantwortlicher nun tun
Als Praxisinhaber (und datenschutzrechtlich „Verantwortlicher“) haben Sie sicher nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Und dennoch sind Ihnen wohl gerade alle Ihre bisherigen Einwilligungen um die Ohren geflogen. Und wenn Sie Ihre Verarbeitung weiter auf diese ungültigen Einwilligungen bauen, dann begründen Sie Ihren ersten Sanktionsbestand in der Ära der DSGVO.
Und vielleicht stellen Sie gerade zusätzlich fest, dass Sie auch noch 2.000 gedruckte Formulare „einer anderweitigen Verwendung zuführen“ können…
Im Ergebnis bedeutet dies für Sie: Zurück auf LOS. Und das hätte tatsächlich vermieden werden können.
Sie haben nun verschiedene Möglichkeiten:
- Sie können Ihre Unterlagen korrigieren und dem Kunden noch einmal Ihren Blumenstrauß von Einwilligungen vorhalten und hoffen, dass nächstes Mal alles gut geht…
Dann erkenne ich an, dass Sie ein unerschüttlicher Optimist sind. Denn damit hätten Sie nur die erste Mine geräumt. Und ich prophezeie Ihnen bereits an dieser Stelle: weitere werden folgen. Das lässt sich bei der Anzahl und der Formulierung der Einwilligungen nicht vermeiden. - Sie haben die Möglichkeit, mich anzusprechen und zu fragen, ob ich Sie unterstützen kann.
Das wird aktuell nicht möglich sein. Ich kann bis auf weiteres keine weiteren Aufträge in der Datenschutzberatung mehr annehmen. - Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich beim Datenschutz-Kollegen Raphael Witte eine Artikel 13-Information speziell für Tierarztpraxen für günstiges Geld zu erwerben (ab 149 €, wie ich gesehen habe)
Diese wurde von ihm als kundiger Datenschutzbeauftragter in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Datenschutzrecht entwickelt. Die ist durchdacht und es gibt maximal zwei Einwilligungen. Die meisten Tierarztpraxen werden ganz ohne Einwilligungen auskommen. Und das Beste: die passt auf 1 (in Worten: eine) Seite. Hier ist der Link
Fazit:
Ich hätte nicht gedacht, dass es so schnell geht, bis die erste Einwilligung platzt. Dass es nun gleich der Worst Case ist, weil der Formfehler Ihre gesamte Datenverarbeitung bei den betroffenen Kunden zum Implodieren bringt, ist umso bedauerlicher - aber aktuell vom Schaden her noch überschaubar. Das hätte schlimmer ausgehen können.
Mein Tipp:
Nutzen Sie den Anlass und verabschieden Sie sich von diesem Sammelsurium voller Einwilligungen. Es geht auch anders.
Datenschutz kann auch einfach sein...