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Weniger ist mehr - der Tierarzt, sein Aufnahmeschein und die überflüssigen Einwilligungen

Wie viele tierärztliche Praxen und Kliniken ihre Kunden endlich glücklich machen können

Am 25. Mai jährte sich zum fünften Mal der Tag, an dem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft trat. Seitdem ist der Datenschutz stärker in das Bewusstsein gerückt und hat bei vielen Unternehmen zu einigen Herausforderungen geführt. Dennoch ist der Umgang mit personenbezogenen Daten heute ein integraler Bestandteil unternehmerischen Handelns und zeigt in den meisten Fällen ein Bewusstsein für die Wahrung dieses Grundrechts gegenüber den betroffenen Personen.

Allerdings gibt es immer noch Überbleibsel aus der Vorbereitungszeit vor fünf Jahren, die weiterhin unnötig belasten. Eine solche Fehlkonstruktion ist das damals veröffentlichte Muster eines Aufnahmescheins für Tierbesitzer in tierärztlichen Kliniken und Praxen.

Einwilligungen

Bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung hatte ich zwei Artikel „Der Teufel, das Weihwasser und die Einwilligungen der Tierbesitzer - Teil 1“ und „Der Teufel, das Weihwasser und die Einwilligungen der Tierbesitzer - Teil 2“ zu diesem Thema geschrieben, in denen ich ausführlich darauf eingegangen bin, warum die Einholung dieser Einwilligungen nicht notwendig ist und sogar aus datenschutzrechtlicher Sicht für den verantwortlichen Tierarzt nachteilig sein kann. Meine Aussagen von damals haben sich nicht geändert, genauso wenig wie die DSGVO oder das Bundesdatenschutzgesetz.

Zum fünfjährigen Jubiläum der DSGVO möchte ich noch einmal kurz auf die einzelnen Punkte eingehen, in der Hoffnung, dass es Tierärztlichen Kliniken und Praxen, welche den Aufnahmeschein in der Form heute weiterhin verwenden, helfen kann und sie diesen endlich kundenfreundlich und dennoch datenschutzrechtlich korrekt anpassen werden.

Es ist der Zweck der Verarbeitung - ganz einfach

Bei der Frage, ob und wie bestimmte Daten verarbeitet werden dürfen, steht immer der Zweck ihrer Verarbeitung im Mittelpunkt. Die Frage ist nicht, ob man eine E-Mail-Adresse verarbeiten darf, sondern welcher Zweck mit der Verarbeitung verfolgt wird, welche personenbezogenen Daten dafür verarbeitet werden müssen und auf welche Rechtsgrundlage sich die Verarbeitung stützen kann.

Ein Beispiel: Wenn der Tierarzt die E-Mail-Adresse von einem Patientenbesitzer erhalten hat, kann er diese für die Zusendung von Laborberichten oder Terminänderungen nutzen, solange der Kunde dem nicht explizit widerspricht. Für Impf- oder Entwurmungserinnerungen per E-Mail hingegen, die als Werbung gelten, benötigt der Tierarzt auch noch eine vorherige explizite Einwilligung des Tierbesitzers, die zu dokumentieren ist.

Der Grund für die unterschiedliche Nutzung liegt im unterschiedlichen Zweck der Verarbeitung. Im ersten Fall dient die Verarbeitung einem berechtigten Interesse des Tierarztes, während es sich im zweiten Fall um eine Marketingaktivität handelt, die nur mit Einwilligung erlaubt ist.

Die Einwilligung ist immer das letzte Mittel

Als Datenschutzberater versuche ich immer, die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Rechtsgrundlage zu stützen. Erst wenn das nicht möglich ist, kommt die Einwilligung ins Spiel. Eine Einwilligung kann nämlich jederzeit widerrufen werden, was zu Chaos im Betriebsablauf führen kann. Deshalb sollte immer eine der rechtlichen Möglichkeiten genutzt werden, auf die eine Datenverarbeitung gestützt werden kann.

Für Tierarztpraxen und -kliniken sind im Kundenmanagement vor allem folgende Rechtsgrundlagen von Bedeutung:

  • Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO: Datenverarbeitung, die für die Begründung und Erfüllung eines Behandlungsvertrags notwendig ist.
  • Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO: Datenverarbeitung, die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen wie z.B. die berufsrechtlich geforderte Dokumentation notwendig ist.
  • Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO: Datenverarbeitung, bei der Tierarzt ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung hat wie z.B. die Nutzung der E-Mail-Adresse zur Terminverschiebung.

Erst wenn die Verarbeitung nicht auf eine der oben aufgeführten Rechtsgrundlagen gestützt werden kann, kann die Einwilligung in Betracht kommen. Sie ist in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO geregelt.

In der tierärztlichen Praxis ist eine Einwilligung üblicherweise jedoch nur in zwei Situationen erforderlich:

  1. bei Marketingaktivitäten wie z.B. Impferinnerungen per E-Mail oder SMS und
  2. bei der Übertragung der Rechnungszahlung an einen Zahlungsdienstleister im Rahmen einer Forderungsabtretung.

Und mit diesem Wissen betrachten wir nun die Einwilligungen auf dem Aufnahmeschein einmal etwas genauer:

 

In einigen Versionen des als Musterexemplar veröffentlichten Aufnahmescheins für Tierbesitzer gab es auch noch eine sechste Einwilligung. Diese soll hier der Vollständigkeit halber aufgeführt werden.

 

Fazit:

Wenn man sich an die hier dargestellte Vorgehensweise zur Begründung der Rechtsgrundlage für die jeweilige Datenverarbeitung hält, kann man unnötigen Bürokratismus in Anmeldeformularen vermeiden, eine datenschutzrechtlich sichere Datenverarbeitung gewährleisten und sowohl den Tiermedizinischen Fachangestellten als auch den Tierbesitzern viel Frustration am Empfang ersparen.

Die hier beschriebene Vorgehensweise wird seit Inkrafttreten der DSGVO von allen meinen Kunden im tiermedizinischen Sektor angewendet und es gab bisher keine Beschwerden hierzu.

Nur bei der Versendung von Impferinnerungen per E-Mail und bei der Abtretung von Forderungen an externe Zahlungsdienstleister ist im tiermedizinischen Kundenmanagement eine Einwilligung erforderlich. Alle anderen Verarbeitungsvorgänge können datenschutzrechtlich alternativ begründet werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen oder bei der Umsetzung. Gemeinsam für ein einfaches Aufnahmeformular. Denn gute Tiermedizin ist wichtiger als überflüssige Bürokratie. Sprechen Sie uns einfach an.

Ralf
...schreibt immer wieder zu Themen, die ihm in der Beratung begegnen und die schreibenswert sind.
Veröffentlicht
20. Juni 2023
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Das mit dem Datenschutz erledigen wir. Eine kurze E-Mail oder ein Anruf 0 62 45 - 9 94 55 72 genügt.